GemPSI-Einkaufsbedingungen gegenüber Unternehmern
Stand: 17.11.2017
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, die wir mit unserem Lieferanten schließen.
Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Auch wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Bestellungen und Aufträge
Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran zwei Wochen nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnung
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
Sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, schließt der Preis auch die Lieferung und den Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
(2) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen werden 2% Skonto gewährt.
(3) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang
(1) Der von uns in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann.
(2) Die Lieferung erfolgt an den in der Bestellung angegebenen Ort.
(3) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Ort übergeben wird gemäß den aktuellen Incoterms.
§ 5 Eigentums- und Urheberrechte, Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1) An Bestellungen und Aufträgen, die wir erteilt haben sowie an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen und anderen Unterlagen sowie Werkzeugen, Vorrichtungen und Modellen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung gestellt haben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen und Gegenstände sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen und Gegenstände geheim zu halten, und zwar auch für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt jedoch, wenn und soweit das in den Unterlagen und in den Gegenständen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant hat diese Unterlagen und Gegenstände auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
(2) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden und von uns vollständig bezahlt wurden, gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
(3) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig.
§ 6 Gewährleistung
(1) Bei Mängeln bestehen die gesetzlichen Ansprüche.
(2) Die Gewährleistungsfrist für vertragliche Mängelansprüche beträgt abweichend hiervon 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter von 30 Jahren (§ 438 I Nr. 1 BGB) bleibt hiervon aber unberührt.
Sofern uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
(3)
a) Wir werden die Waren innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel prüfen.
Falls eine Abnahme vereinbart wurde, besteht keine Untersuchungspflicht.
b) Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt eine Mängelanzeige jedenfalls dann als rechtzeitig erfolgt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 8 Werktagen ab Eingang der Ware bei uns bzw. bei offen zu Tage tretenden Mängeln innerhalb von 5 Werktagen ab Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
§ 7 Produkthaftung
(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich und verpflichtet, uns von der Haftung hieraus freizustellen, sofern die Ursache in seinem Organisations- und Herrschaftsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Wir werden den Lieferanten vorab über den Inhalt und den Umfang etwaiger Rückrufaktionen informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Korrektur geben, soweit dies möglich und zumutbar ist.
(2) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Lieferant wird auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abschließen und unterhalten.
§ 8 Rechtsmängel
(1) Der Lieferant stellt sicher, dass durch die von ihm an uns gelieferten Waren keine Schutzrechte Dritter in den Ländern, in denen er die Waren herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch an uns gelieferte Waren erheben und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, sofern der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat, noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(2) Die gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Waren bleiben unberührt.
§ 9 Ersatzteile
Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für die an uns gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten soweit nicht anders vereinbart. Sofern der Lieferant beabsichtigt, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Waren einzustellen, wird er uns dies mit einem Vorlauf von mindestens 12 Monaten mitteilen.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist
Papiersackfabrik Alfred Rockenfeller GmbH
Sollingtor 3
37154 Northeim
Telefon +49 (0)55 51 – 97 66-0
Telefax +49 (0)55 51 – 97 66-55
info@rockenfeller-papiersaecke.de
Geschäftsführer: Alfred Rockenfeller
Amtsgericht Göttingen, HRB 130280
Umsatzsteuer-ID: DE 162 573 384
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
Allgemeine Verkaufsbedingungen gegenüber Unternehmern
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehzungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), sofern der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Auftraggebern über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an denselben Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält und auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen) haben Vorrang vor diesen allgemeinen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers erforderlich.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Es handelt sich um unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots. Ausnahmen gelten nur, sofern die Erklärung des Verkäufers ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist oder eine bestimmte Annahmefrist enthält. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei sich annehmen. Die Annahme erfolgt durch den Verkäufer schriftlich, per Telefax oder per E-Mail.
2. Für die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist allein der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser allgemeinen Lieferbedingungen maßgeblich. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien vor Abschluss dieses Vertrages werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.
3. Der Verkäufer behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Beschreibungen der Leistungen sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Projektangebote, in denen der Verkäufer Annahmen getroffen hat, die er seiner Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt hat. Treffen die Annahmen des Verkäufers nicht zu, so wird der Auftraggeber ihn davon unterrichten, damit er die Darstellung korrigieren kann.
5. Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage. Geringfüge Abweichungen in Stoffzusammensetzung und Farbe, durch welche der Wert und die Tauglichkeit des Liefergegenstandes unerheblich gemindert werden, bleiben vorbehalten. Ebenso bleiben technische Veränderungen vorbehalten, die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. Eine Gewähr für Abriebfestigkeit, Wasserfestigkeit und Lichtechtheit der Druckfarben oder der Farben von Papier und Folien wird nicht übernommen, es sei denn, dass diese Beschaffenheiten ausdrücklich garantiert sind. Wenn nicht anders vereinbart, behält der Verkäufer sich vor, zur Kenntlichmachung der Ware an einem unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers geeigneten Platz sein Firmenzeichen oder sonstige Betriebskennzeichen aufzudrucken.
§ 3 Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2. Die Übernahme von Garantien oder eines Beschaffungsrisikos setzt ausdrückliche, schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber voraus, in denen die Begriffe der Garantie oder des Beschaffungsrisikos ausdrücklich verwendet werden.
§ 4 Preise
1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen außerdem zzgl. der Zollgebühren oder anderer öffentlicher Abgaben. Bei Bestellmengen ab 1.000 kg gelten die Preise frei Bestimmungsort, unter 1.000 kg ab vereinbartem Werk. Rollgelder für Hauslieferungen gehen zu Lasten des Käufers.
2. Treten zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung der Ware Veränderungen in wesentlichen Kostenelementen ein, so verpflichten sich beide Vertragsparteien, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, neue Preise festzulegen. Können sich die Parteien über eine Preisanpassung nicht binnen angemessener Frist einigen, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Veränderung der wesentlichen Kostenelemente zu einer Preisänderung von mindestens 5 % führt.
3. Kosten für Druckunterlagen, Entwürfe, Klischees, Muster und sonstige Vorarbeiten, die der Verkäufer – außerhalb seines sonst üblichen Angebots – auf Wunsch des Auftraggebers erstellt bzw. vorgenommen hat, werden vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellt, auch wenn ein Auftrag dann nicht erteilt wird.
§ 5 Mengen-, Maß- und Gewichtsabweichungen
1. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, hat der Verkäufer bei allen Lieferungen das Recht auf folgende Mehr- oder Minderlieferungen sowie Maß- und Gewichtsabweichungen des verarbeiteten Papiers:
a) Mengenabweichungen: 10 % bei Mengen bis 50.000 Stück 5 % bei Mengen über 50.000 Stück
b) Maßabweichung: 5 mm in der Sackbreite, 10 mm in der Sacklänge, 20 mm in der Sacklänge bei Säcken über 130 cm Länge
c) Gewichtsabweichung: bis zu 4 % Über- oder Untergewicht bei Kraftsackpapieren
2. Das Gewicht oder die flächenbezogenen Masse wird nach DIN EN ISO 536 berechnet.
3. Bei Lieferung von Papiersäcken mit Kunststoff-Folienbestandteilen gelten die GKV Prüf- und Bewertungsklauseln für Hochdruck-Polyethylen-Folien und Erzeugnisse daraus in der jeweils aktuellen Fassung.
§ 6 Zahlung
1. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zins- und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, ihm noch obliegende Lieferungen und Leistungen zu verweigern, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt hat oder für die ausstehenden Lieferungen und Leistungen in ausreichendem Umfang Sicherheit geleistet hat.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 7 Lieferzeit
1. Lieferfristen und Liefertermine werden individuell mit dem Auftraggeber vereinbart bzw. von dem Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben.
2. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Bei einer Abholung durch den Auftraggeber beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf die Mitteilung der Versandbereitschaft an den Auftraggeber.
3. Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
4. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung von Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
§ 8 Lieferungen
1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist.
4. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Papiersäcke werden nicht verpackt geliefert. Vom Käufer gewünschte Verpackungen und Paletten werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nur nach Vereinbarung zurückgenommen. Ausgenommen hiervon sind Poolpaletten im Tausch.
5. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen.
[Option 1] Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, übernimmt der Auftraggeber die Rücknahmeverpflichtungen vom Verkäufer gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes und stellt die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen sicher. Die entstehenden Kosten für Rücknahme und Verwertung sind durch den Auftraggeber zu tragen.
[Option 2] Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, stellt der Verkäufer, um die Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes zu erfüllen, die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der von vom Verkäufer gelieferten Verpackungen vom Auftraggeber sicher. Die Rücknahme erfolgt durch Abholung der Verpackung durch einen von Verkäufer zu beauftragenden Dritten auf Aufforderung durch den Auftraggeber. Die entstehenden Kosten für Abholung und Verwertung sind durch den Auftraggeber zu tragen. Werden die vom Verkäufer gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Regelung zurückgegeben, ist der Auftraggeber auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungs-gemäße Verwertung der Verpackung verantwortlich.
6. Falls der Auftraggeber Letztvertreiber im Sinne von § 3 Abs. 13 des Verpackungsgesetzes ist, ist er gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 des Verpackungsgesetzes verpflichtet, die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit der Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 des Verpackungsgesetzes und deren Sinn und Zweck zu informieren.
7. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
8. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.
9. Die Waren werden unversichert und auf Gefahr des Käufers versandt. Dies gilt ebenso in Fällen, in denen die Lieferung kostenlos erfolgt und ist unabhängig von der Art des genutzten Transportmittels. Die Versicherung des Transportes bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Käufer. Sämtliche daraus resultierenden Kosten trägt ausschließlich der Käufer. Die Auswahl des Absendungsortes sowie die Transportroute und die Art und Weise des Transports werden vom Verkäufer angemessen bestimmt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung existiert. Eine Haftung für das Aussuchen der günstigsten Route übernimmt der Verkäufer nicht.
10. Ist die Absendung der Ware infolge von Umständen unmöglich, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so wird der Verkäufer den Käufer hiervon unterrichten und ihm eine angemessene Frist zur Abholung der Ware einräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Verkäufer die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager nehmen oder anderweitig einlagern. Durch die Einlagerung erfüllt der Verkäufer seine Lieferverpflichtung. Damit geht die Gefahr auf den Käufer über.
§ 9 Gewährleistung
1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
3. Die vom Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann der Verkäufer die hieraus entstehenden Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ersetzt verlangen.
4. Ist die Ware nach den gesetzlichen Vorschriften mangelhaft, erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung); das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt davon unberührt.
5. Ein Anteil fehlerhafter Waren bis zu 2 % in einer Warenlieferung ist produktionstypisch und berechtigt nicht zur Mängelrüge, sofern keine andere Regelung getroffen worden ist.
6. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
8. Die Gewährleistungsfrist gilt auch für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Sie gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach § 10 dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Sie gelten auch nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB sowie die Verjährungsvorschriften nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen bleiben zudem unberührt.
9. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 10 Haftungsbeschränkung
1. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit es auf ein Verschulden ankommt, haftet der Verkäufer bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Besteller regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen, ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen bleiben zudem unberührt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er darf sie weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der warenentstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das Entstehen der Erzeugnisse das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
4. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
5. Übersteigt der realisierbare Wert des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren die Forderung des Verkäufers um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
§ 12 Aufrechnung, Abtretung
1. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, sofern und soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Die Abtretung der gegen den Verkäufer gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354 a HGB.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers, wobei der Verkäufer jedoch berechtigt ist, den Auftraggeber an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 14 Anwendbares Recht und Schriftform
1. Diese allgemeinen Lieferbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber dem Verkäufer gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.